Der Vertrauensrat vertritt die Pastorenschaft insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen gemäß den Grundsätzen der Pastorenschaft, Abschnitt 1, Absatz 4:

  • Seelsorge

Der Vertrauensrat ist für die seelsorgerische Betreuung der Pastoreninnen und Pastoren verantwortlich. Er nimmt die damit verbundenen Aufgaben gemäß § 12 Absatz 3 und § 21 der „Ordnung zum Dienstrecht des Bundes" in der Regel durch die Vertrauenspastoren in den Landesverbänden wahr. Die Pastorenschaften in den Landesverbänden können weitere Pastoren in diese Verantwortung einbeziehen.

  • Fortbildung

Der Vertrauensrat fördert in Zusammenarbeit mit der Theologischen Hochschule und den Studienleitungen in den Landesverbänden die berufliche Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren. Zu dieser Förderung gehören der Konvent der Pastorenschaft und die Studientagungen in den Landesverbänden. Außerdem wirkt der Vertrauensrat mit bei der Fortbildungstagung für Pastorinnen und Pastoren im Anfangsdienst.

  • Dienstrecht

Der Vertrauensrat wird entsprechend den Ordnungen des Bundes in bestimmten Fällen angehört.
Er ist beteiligt an den Gesprächen und der Abschlusstagung mit den Betreffenden vor ihrer Übernahme auf die Liste LP
Der Vertrauensrat ist entsprechend § 5 Absatz 1(f) der „Ordnung zur Gerichtsbarkeit des Bundes" parteifähig.
Der VR schlägt dem Präsidium einen Vertreter des VR im Dienstrechtlichen Beirat zur Berufung vor und unter Einbeziehung der Kollegenschaft einen Vertreter der Pastorenschaft.
Der Vertrauensrat beruft drei Mitglieder des Kuratoriums des „Versorgungswerkes der Pastorinnen und Pastoren im BEFG sowie weiterer Dienstnehmer, genannt Ruhegeld-Ordnung (RGO)".


Die Beratungen des Vertrauensrates sind grundsätzlich vertraulich; die Mitglieder des Vertrauensrates sind zum Stillschweigen gegenüber Dritten verpflichtet. Die Bestimmungen des jeweils gültigen Datenschutzgesetzes im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden sind einzuhalten.

Der Vertrauensrat ist die Vertretung der Pastorenschaft; ihm gehören je eine in jedem Landesverband gewählte Pastorin / ein Pastor an, eine Vertreterin der Pastorinnen und ein Vertreter der Theologischen Hochschule, der nicht Mitglied der Bundesgeschäftsführung sein darf an.

An den Sitzungen sind, mit beratender Stimme, der Generalsekretär des Bundes und der Dienstbereichsleiter Mitarbeiter und Gemeinden eingeladen. Diese sind jedoch nicht bei allen Punkten der Tagesordnung anwesend.